Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen „Dörrverein Teufen und Umgebung“ besteht mit Sitz in Teufen ein Verein gemäss Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck
Art. 2 Der Verein beabsichtigt
A. Die bisher von der Gemeinde Teufen betriebene Dörranlage im Bächli zu übernehmen, den Betrieb zu gewährleisten und die Anlage durch geeignete Massnahmen im Dorf und in der Region zu verankern und deren Erhalt langfristig anzustreben.
B. Die Dörrerei soll als Dienstleistungsbetrieb geführt werden. Der Verein kann aber auch auf eigene Rechnung dörren und das Dörrgut verkaufen.
III. Organisation
Art. 3
Die Organe des Vereins sind:
A. die Hauptversammlung der Mitglieder
B. der Vorstand
C. die Kontrollstelle
Art. 4
Die Hauptversammlung hat jährlich einmal, in der Regel im Frühjahr, stattzufinden. Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie die beiden Rechnungsrevisoren.
2. Abnahme des Präsidialberichtes, der Jahresrechnung, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission, Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
5. Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über alle andern der Hauptversammlung von Gesetzes wegen zugewiesenen Geschäfte.
Art. 5
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Ueber die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind.
2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
3. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv zu zweien mit dem Aktuar oder Kassier.
4. Einberufung der Hauptversammlung
5. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes.
6. Anstellung und Ueberwachung der für den Dörrbetrieb nötigen Personen.
7. Im Vorstand darf höchstens eine Person vertreten sein, die zugleich im Dörrbetrieb mitarbeitet. Bei einem Interessenkonflikt entscheiden die restlichen Vorstandsmitglieder, ob diese Person in den Ausstand zu treten hat.
Art. 6
Mitglieder des Vereins können natürliche und iuristische Personen werden, die den jährlich von der Hauptversammlung zu bestimmenden Jahresbeitrag entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt ab Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Jahresende erfolgen. Erstmals auf Jahresende 2006.
Art. 7
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Teufen, den 26. April 2005
Der Tagespräsident: gez Tobias Brülisauer
Der Tagesaktuar: gez Kaspar Sturzenegger